Industrie- und Handelskammer (IHK)ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zwangsmitglieder (verfassungsgemäß) alle Gewerbetreibenden des betreffenden Bezirks sind. Die I. ist eine Selbstverwaltungskörperschaft, deren wichtigste Aufgabe die Wahrung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder ist. Ihre Organe sind nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (18. 12. 1956) Vollversammlung, Präsidium und Hauptgeschäftsführer. Lit.: Frentzel, G./Jäkel, E./Junge, W., Industrie- und Handelskammergesetz, 6. A. 1999; Jahn, R., Wirtschaftskammer statt Staat, JuS 2002, 434
Weitere Begriffe : Vasallenstaat | Stadtkreis | prorogatio fori |
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