Inhaberzeichen, einfache Legitimationszeichen

Fahrkarten, Theaterkarten, Bade-, Speise-, Biermarken, Bons oder Gutscheine. I. sind Urkunden, in denen sich der Ausgebende dem (jeweiligen) Inhaber zu einer Leistung verpflichtet. Da sie den Inhalt der Verpflichtung zumeist nur unvollständig ausdrücken (meist fehlt auch die Unterschrift), sind sie keine echten -"»Inhaberpapiere, werden jedoch rechtlich (analog) wie diese behandelt. Sie haben bes. die Legitimationswirkung (Ausweiswirkung): durch Vorlage des
H. s weist sich der Inhaber als berechtigt aus. Auch wenn er es tatsächlich nicht ist (da er z. B. die Theaterkarte gestohlen hat), kann der Schuldner an ihn leisten, ohne dass der wahre Berechtigte die Leistung noch einmal verlangen kann. Wenn das I. nach dem ken, Kinokarten), ist es ein echtes Wertpapier, da der Schuldner grundsätzlich nur gegen Vorlage und Rückgabe des I.s zu leisten braucht.




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