Innentendenzist die innere Zielsetzung des Täters (Absicht). Sie ist überschießende I., wenn der Täter einen Erfolg zwar ins Auge gefasst haben muss, diesen aber nicht erreicht zu haben braucht (z.B. Bereicherungsabsicht bei Betrug, § 263 StGB, oder Zueignungsabsicht bei Diebstahl, § 242 StGB). Die überschießende I. kann dabei entweder auf einen Erfolg gerichtet sein, der nach der Tat ohne Zutun des Täters eintreten soll (z.B. § 263 StGB) oder den der Täter durch eigenes Handeln selbst herbeiführen will (z.B. §242 StGB).
Weitere Begriffe : Versorgungsfreibetrag | Kindesentziehung | Fron |
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