Zueignungsabsicht (§ 242 StGB) ist die auf (rechtswidrige) Zueignung gerichtete Absicht des Täters. Die Z. ist Tatbestandsmerkmal des Diebstahls. Der beabsichtigte Erfolg braucht nicht erreicht zu werden (überschießende Innentendenz). Lit.: Kösch, A., Der Status des Merkmals rechtswidrig in Zueignungsabsicht und Bereicherungsabsicht, 1999; Meister, S., Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl, 2003
Weitere Begriffe : Feuchte Wände | Einlagenrückgewähr | Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
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