Innung

Handwerksinnung.

ist der freiwillige Zusammenschluss selbständiger Gewerbetreibender desselben Gewerbes eines bestimmten Bezirks zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen. Der Hauptfall der I. ist die Handwerksinnung. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 53 HandwO), die mit der Genehmigung der Satzung rechtsfähig wird. Organe der Handwerksinnung sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse. Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer. Andere Innungen sind wirtschaftliche, rechtsfähige Vereine. Lit.: Detterbeck, S., Die Handwerksinnungen, 2003

1. Zur I. im Handwerk s. Handwerksinnung.

2. Die wenigen, außerhalb des Handwerks noch bestehenden Innungen (z. B. für Gastwirte, im Taxigewerbe) erhielten durch Art. V des G zur Änderung der GewO v. 5. 2. 1960 (BGBl. I 61) die Rechtsstellung eines Vereins (1 a), dem die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen ist (wirtschaftlicher Verein). Sie dürfen ihren Namen behalten und bestehende Innungskrankenkassen fortführen.




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