Handwerksinnung
Innung Lit.: Detterbeck, S., Die Handwerksinnungen, 2003
Freiwilliger Zusammenschluss der (zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien) Handwerker des gleichen Handwerks oder fachlich oder wirtschaftlich nahe stehender Handwerke eines bestimmten Bezirks (§ 52 HandwO). Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung ihrer Satzung rechtsfähig wird (§ 53 HandwO). Aufgabe der Handwerksinnung ist die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder (§ 54 HandwO). Organe der Innung sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse (§ 60 HandwO). Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehende Handwerke können sich zu Landesinnungsverbänden zusammenschließen (§§791T. HandwO). Diese sind juristische Personen des Privatrechts. Die Landesinnungsverbände können sich ihrerseits zu einem Bundesinnungsverband zusammenschließen (§ 85 HandwO). Alle Handwerksinnungen in einem Stadt- oder Landkreis bilden die Kreishandwerkerschaft (§ 86 HandwO).
1. H. ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Betriebsinhaber des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen handwerksähnlichen Gewerbes eines bestimmten Bezirks zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen (§§ 52-78 HandwO). Voraussetzung für die Gründung eines H. ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbildungsordnung erlassen wurde (§ 52 I). Über die Aufgaben der H. s. § 54; danach können die Innungen auch Krankenkassen errichten und Tarifverträge abschließen. Insbesondere hat die H. ein gutes Verhältnis zwischen Handwerksmeistern, Handwerksgesellen und Lehrlingen anzustreben. Darüber hinaus hat sie die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie die Gesellenprüfungen abzunehmen.
2. Die H. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig wird (§ 53 HandwO); sie unterliegt gemäß § 75 deren Aufsicht (Rechtsaufsicht). Organe der H. sind die Innungsversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse (§ 60). H. des gleichen Handwerks oder fachlich oder wirtschaftlich nahe stehender Handwerke können sich zu einem Landesinnungsverband, einer juristischen Person des Privatrechts, zusammenschließen (§§ 79, 80). Diese können einen Bundesinnungsverband bilden (§ 85). Einen Zusammenschluss fachfremder Innungen auf bezirklicher Grundlage bildet die Kreishandwerkerschaft.
sind freiwillige Vereinigungen der selbständigen Handwerker eines H.zweigs im Innungsbezirk; Körperschaften des öffentlichen Rechts; Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen zu fördern, insbes. die Berufsehre zu pflegen, Tarifverträge abzuschliessen und Innungskrankenkassen zu betreiben. Die H.innungen des H.zweiges eines Landes bilden den Landesinnungsverband, alle
H. innungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, die Kreishandwerkerschaft.
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