Instrumenta sceleris (lat. "Werkzeuge des Verbrechens4*). Zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebrauchte oder bestimmte Gegenstände können, sofern sie dem Täter oder dem Teilnehmer gehören, eingezogen werden; §§ 40ff. StGB (objektives Strafverfahren, Einziehung im Strafverfahren).
Weitere Begriffe : Konkurrenz, unechte | Lohnsteuerpauschalierung | Alternativverhalten |
MMnews
|