Instruktionsfehler
ist die unzulängliche Instruktion (Aufklärung) des Endverbrauchers durch den Produzenten einer Ware über deren Bestimmung und Eigenschaften. Der Umfang der Instruktionspflicht ergibt sich aus den Besonderheiten der Ware. Für aus einer Verletzung der Instruktionspflicht entstehende Schäden haftet der Produzent aus § 823 I BGB (Produzentenhaftung).
ist der in unzureichender Aufklärung über die bei Benutzung einer Ware mögliche Gefahr bestehende Fehler (z.B. Karies durch Kindertee, Lungenkrebs durch Tabakrauchen). Aufklärungspflicht
(Anleitungsfehler): typisierte Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Produkthaftung. Der Hersteller ist bei In-Verkehr-Bringen eines Produkts (für die Zeit danach kommt ein Produktbeobachtungsfehler in Betracht) zur geeigneten Aufklärung und Warnung über spezifische Gefahren des (fehlerfreien) Produkts verpflichtet. Gewarnt werden muss vor allen Gefahren, mit denen der Hersteller bei sorgfältiger Prüfung rechnen muss (einschließlich solcher aus einem nahe liegenden Fehlgebrauch des Produkts).
Der Geschädigte hat nachzuweisen, dass eine bestimmte Instruktion des Herstellers notwendig war, und dass der konkrete Schaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wäre. Steht dies fest, greift für die objektive Pflichtwidrigkeit der Unterlassung und das Verschulden des Herstellers eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten ein.
Produkthaftung (1).
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