Investitur([F.] Einkleidung) ist im mittelalterlichen Recht die Übertragung eines Gegenstandes, insbesondere eines Lehens, durch eine äußerlich sichtbare formale, vielfach symbolische Handlung (Einkleidungshandlung), durch die der Investierte die Gewere erlangt. Lit.: Beulertz, S., Das Verbot der Laieninvestitur Im Investiturstreit, 1991; Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005
Weitere Begriffe : Beratungsbescheinigung | Sendgericht | facultas |
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