Investitionszulage (IZ)
1. Das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007 v. 15. 7. 2006 (BGBl. I 1614), zul. geänd. durch G v. 22. 12. 2009 (BGBl. I 3950), räumt unbeschränkt und beschränkt Stpfl. i. S. des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen vornehmen, einen Anspruch auf IZ ein. Das InvZulG 2007 löst für Investitionen, die in der Zeit vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 vorgenommen werden, das InvZulG 2005 ab. Für Investitionen ab 1. 1. 2010 gilt das InvZulG 2010, G. v. 7. 12. 2008 (BGBl. I 2350), zul. geänd. d. G v. 22. 12. 2009 (BGBl. I 3950), das die Förderung in reduziertem Umfang bis 2013 fortsetzt und in wesentlichen Bereichen an das InvZulG 2007 anknüpft.
2. Begünstigtes Fördergebiet sind die neuen Länder und Berlin, wobei für Berlin Einschränkungen gelten (vgl. § 1 II InvZulG, Anlage 1).
3. Begünstigte Investitionen sind: die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Der Mietwohnungsbau wird nicht mehr gefördert.
a) Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese müssen mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und während dieses Zeitraums dort verbleiben. Das Wirtschaftsgut darf in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v. H. privat genutzt werden. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geringer als fünf Jahre, so ist diese anzuwenden. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), Personenkraftwagen und Luftfahrzeuge.
Des Weiteren muss der Betrieb bzw. die Betriebsstätte, in der das Wirtschaftsgut verbleibt, bestimmte Anforderungen erfüllen. Es muss sich dabei um einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen handeln. Diese sind in § 2 I InvZulG aufgezählt, (z. B. Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken). Betriebe des Beherbergungsgewerbes (z. B. Hotels, Erholungs- und Ferienheime) werden als begünstigter Wirtschaftszweig durch das InvZulG neu in die Förderung einbezogen. Ab 1. 1. 2010 findet sich die Regelung der begünstigten Betriebe in § 3 InvZulG 2010. Die Begünstigung von Betrieben des verarbeitenden Gewerbes sowie von näher spezifizierten Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes bleiben erhalten. Neu ist, dass die Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 vorzunehmen ist. Dies war zuvor bereits langjährige Praxis der Verwaltung und Gerichte. Nunmehr wurde dies gesetzlich normiert.
Es muss sich um Erstinvestitionen handeln. Im InvZulG 2010 wird der Begriff der Erstinvestition durch Erstinvestitionsvorhaben umbenannt. Inwiefern eine einzelne Investitionsmaßnahme zu einem Erstinvestitionsvorhaben führt, ist unklar. Nach der Gesetzesbegründung sei es nicht zu beanstanden, wenn mit einer einzelnen Investition das Ziel eines Erstinvestitionsvorhabens erreicht werden könne. Eine künstliche Trennung von Investitionen, die in einem technischen, funktionellen, strategischen und räumlichen Zusammenhang stehen, in einzelne Vorhaben sei aber nicht zulässig.
Für sog. sensible Sektoren wird eine Förderung durch IZ ausgeschlossen. Zu diesen gehören u. a. die Eisen- und Stahlindustrie, der Schiffsbau, die Kraftfahrzeugindustrie, der Landwirtschaftssektor, die Fischerei und der Verkehrssektor (vgl. Anlage 2 zu § 2 I S. 3 InvZulG 2007).
b) Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind: Diese müssen mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb, der die obigen Kriterien erfüllt, verwendet werden. Eine IZ darf nicht bereits gewährt worden sein. Auch hier ist Voraussetzung, dass es sich um eine sog. Erstinvestition bzw. ein Erstinvestitionsvorhaben handelt.
Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder der grundlegenden Änderung eines Produkts bzw. eines Produktverfahrens dienen. Investitionen in einem bestehenden Betrieb/Betriebsstätte oder bei Übernahme eines Betriebes sind als Erstinvestitionen begünstigt, wenn der Betrieb/Betriebsstätte bereits geschlossen war und wiedereröffnet wurde oder die Schließung mit den Investitionen verhindert wird, vgl. § 2 III InvZulG.
4. Investitionszeitraum: Durch das InvZulG 2010 werden Investitionen, die nach dem 31. 12. 2009 und vor dem 1. 1. 2014 abgeschlossen werden bzw. Teilherstellungskosten oder Teillieferungen vor dem 1. 1. 2014 gefördert.
5. Bemessungsgrundlage der IZ ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen.
6. Die Höhe der IZ beträgt 12,5 v. H. der Bemessungsgrundlage bzw. 15 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet handelt. Das Randgebiet ist in Anlage 3 zu § 5 InvZulG 2007 festgelegt. Dazu gehören u. a. Frankfurt (Oder), Görlitz, Ostvorpommern.
Verbleiben die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Recht (KMU) erfüllt, dann erhöht sich die IZ auf 25 v. H. der Bemessungsgrundlage, auf 27,5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach Anlage 3 handelt, und auf 15 v. H. der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten des begünstigten Teils von Berlin, die zu einem sog. großen Investitionsvorhaben gehören.
Im InvZulG 2010 bleibt der Sonderstatus der KMU Betriebe erhalten. Die Fördersätze der Investitionszulage sinken in Abhängigkeit vom Beginn des Investitionsvorhabens. Dieser liegt im Beginn der ersten Einzelinvestition, in der Regel ist dies die erste Bestellung bzw. der Herstellungsbeginn. Der Abschluss von Einzelinvestitionen und Vorhaben sind für die Förderhöhe nicht maßgeblich. Grundsätzlich gilt:
Beginn des Erstinvestitionsvorhabens Regelsatz KMU
Nach dem und vor dem
1.1.2010 12,5 % 25 %
31.12.2009 1.1.2011 10 % 20 %
31.12.2010 1.1.2012 7,5 % 15 %
31.12.2011 1.1.2013 5,0 % 10 %
31.12.2012 1.1.2014 2,5 % 5,0 %.
Von den vorstehenden Fördersätzen gibt es Ausnahmen, die vor allem Investitionen in Berlin und große Investitionsvorhaben betreffen. Die um 2,5% erhöhte Investitionszulage in sog. Randgebieten wird im InvZulG 2010 nicht mehr gewährt.
Eine IZ darf nicht gewährt werden, wenn durch sie der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz überschritten wird.
7. Voraussetzung für die Förderung ist stets ein Antrag auf IZ. Dieser kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§§ 169 II Nr. 2, 170 I AO) gestellt werden. Der Antrag ist auf dem amtlichen Vordruck zu stellen und eigenhändig v. Anspruchsberechtigten zu unterschreiben. Diese Voraussetzungen gelten auch für das InvZulG 2010 fort. Neu ist, dass eine gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und des Prozentsatzes der Investitionszulage vorgesehen ist, wenn das für die Besteuerung zuständige Finanzamt sich außerhalb des Fördergebietes befindet. Die gesonderte Feststellung erfolgt dann von dem Finanzamt im Fördergebiet, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens des Antragstellers befindet. Dies muss nicht identisch sein, mit dem Finanzamt, in dessen Bezirk die Investition erfolgt ist.
8. Die IZ gehört nicht zu den Betriebseinnahmen und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
9. Die IZ kann eine Beihilfe i. S. des Art. 102 AEUV sein, die der Genehmigung der Europäischen Kommission bedarf. Das InvZulG 2007 sieht deshalb für sensible Sektoren eine Einzelnotifizierung durch Kommission bzw. weitere Genehmigungsvorbehalte der EG-Kommission vor (vgl. § 8 InvZulG 2007). Diese werden durch das InvZulG 2010 fortgeführt (vgl. § 9 InvZulG 2010). Subvention, Subventionswesen.
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