Investmentaktiengesellschaft 1. Die I. ist nach der Definition in § 2 V Investmentgesetz (Investmentmodernisierungsgesetz) ein Unternehmen, dessen Gegenstand nach der Satzung ausschließlich in der Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in bestimmte Vermögensgegenstände (u. a. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben usw., § 2 IV) besteht. Ziel ist es, die Aktionäre an dem Gewinn der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. Damit ist die I. neben der Kapitalanlagegesellschaft eine Form, Investmentfonds zu organisieren.
Weitere Begriffe : Ungeschriebenes Verfassungsrecht | Vorkenntnisklausel | Vollmachtindossament |
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