Rechnungslegung
Rechenschaftslegung.
Bei einer Eigentumswohnung:
Nach Massgabe von § 28 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss festlegen, dass der Verwalter jederzeit gegenüber den Wohnungseigentümern zur Rechnungslegung verpflichtet werden kann.
Die Rechnungslegung dient der Kontrolle des Abrechnungswesens des Verwalters.
Die -Jahresabrechnung dient der Darstellung und dem Nachweis der innerhalb einer Abrechnungsperiode (in der Regel Kalenderjahr) getätigten Ausgaben und Einnahmen.
Die Rechnungslegung ist eine Rechenschaftspflicht des § 259 BGB und stellt eine ausserordentliche Abrechnung dar, die nur auf Anforderung der Wohnungseigentümer (Mehrheitsbeschluss) zu erteilen ist.
Dabei können die Wohnungseigentümer aber keine Einzelabrechnung der Gesamtkosten verlangen. Die ausserordentliche Rechnungslegung soll den Wohnungseigentümern ermöglichen, die ordnungsgemässe Verwaltung zu überprüfen.
In der Regel wird eine Rechnungslegung vom Verwalter nur dann verlangt, wenn der Verdacht von Unregelmässigkeiten besteht oder der Verwalter abberufen wird oder aus sonstigem Grunde ausscheidet. Eine ausserordentliche Rechnungslegung können die Wohnungseigentümer dann nicht verlangen, wenn ein bestandskräftiger Beschluss über die Entlastung der Jahresabrechnung besteht.
Im Arbeitsrecht:
ist eine geordnete Aufstellung der Einnahmen u. Ausgaben. Sie ist dann eine vertretbare Handlung i. S. der Zwangsvollstreckung, wenn sie an Hand der Bücher erfolgt.
ist die Offenlegung des Rechenwerks eines Unternehmers oder Unternehmens. Hierfür sind im Handelsrecht und im Steuerrecht vielfach gesetzlich Regeln festgelegt. Zunehmend setzen sich nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika internationale Standards (International Accounting Standards, Generally Accepted Accounting Principles, vgl. § 292a HGB) durch. Rechenschaftslegungspflicht Lit.: Gräfer, H., Rechnungslegung, 3. A. 2004; Scheffler, E. , Bilanzen richtig lesen, 7. A. 2006
1.
Die R. von bestimmten Unternehmen und Konzernen ist nach dem sog. Publizitätsgesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl. I 1189) m. Änd., insbes. durch Art. 3 des BilanzrechtsreformG v. 4. 12. 2004 (BGBl. I 3166) vorgeschrieben. Hierzu verpflichtet sind Unternehmen in bestimmter Rechtsform (insbes. Handelsgesellschaften, § 3; s. a. GmbH & Co.) und in bestimmter Größenordnung (§ 1, mindestens zwei der drei folgenden Merkmale: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatz über 130 Mio. EUR, über 5000 Arbeitnehmer), ferner Konzerne entsprechender Größenordnung, wenn die Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung eines Unternehmens stehen (§ 11). Die R. umfasst den Jahresabschluss, der gemäß § 6 geprüft wird, und den Lagebericht (§ 5); beide sind offenzulegen und zum Handelsregister einzureichen (§ 9); der Jahresabschluss ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Entsprechend ist die R. der Konzerne geregelt (§§ 11 ff.).
2.
Unter R. i. w. S. versteht man die Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern (Buchführung), die jeden Kaufmann trifft. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen (§ 242 HGB; für Kapitalgesellschaften § 264 HGB, für Kap. Ges. & Co. §§ 264 a ff. HGB, für Konzerne § 290 HGB, für Genossenschaften § 336 HGB, für Kreditinstitute § 340 a HGB, für Versicherungsunternehmen § 341 a HGB). Ab 2005 folgt die Rechnungslegung für die Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen den International Financial Reporting Standards (IFRS); s. a. Konzernbilanz. Andere Unternehmen können dann den Abschluss nach IFRS erstellen. Die Pflicht zur Erstellung eines HGB-Abschlusses für Einzelunternehmen bleibt bestehen.
3.
Neben der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses bedeutet Rechnungslegung auch die Offenlegung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB; § 9 Publizitätsgesetz). Die Offenlegungspflicht betrifft nur Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften müssen den Jahresabschluss nur offenlegen, wenn sie die unter Ziffer 1 des Publizitätsgesetzes dargestellten Größenmerkmale erreichen. Zu den Einzelheiten s. das unter Ziff. 1 genannte BilanzrechtsreformG.
4.
S. a. Rechenschaftslegung.
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