ius tollendi

(lat.), das Wegnahmerecht. Schon im späteren römischen Recht war das i. t. anerkannt: Alle Besitzer, die eine Sache dem Eigentümer herauszugeben haben, dürfen die Teile, die sie mit der eingeklagten Sache verbunden haben, lostrennen und wegnehmen, sofern nicht die Wegnahme für sie nutzlos ist.

= Wegnahmerecht.




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