Jugendstrafverfahren, vereinfachtesBesonderes, von Förmlichkeiten befreites Verfahren, welches zwischen den Möglichkeiten der §§45, 47 (*Diversion) und dem normalen Gerichtsverfahren steht. Materiell dürfen lediglich die in § 76 Abs. 1 JGG bezeichneten Rechtsfolgen, insbesondere nicht die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten sein. Zudem darf das Verfahren keine umfangreiche Beweiserhebung erfordern. Früher wurde von der Möglichkeit des vereinfachten Jugendstrafverfahrens noch häufig in kleineren Strafverfahren Gebrauch gemacht. Heute wird es weitestgehend durch die Möglichkeiten des Verfahrens nach §§ 45, 47 JGG ersetzt.
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