Jurist
(lat.: iurista = Rechtskundiger); i. e. S. Person, die Rechtswissenschaft studiert und das 1. Staatsexamen (Referendarexamen) abgelegt hat; i. w. S. Voll-J. Voll-J. ist, wer zusätzlich nach der Referendarzeit sein 2. Staatsexamen (Assessorexamen) abgelegt hat und damit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst, aber auch jeder sonstigen juristischen Tätigkeit (z.B. Anwalt) erworben hat.
Rechtskundiger. Justizausbildung.
ist der planmäßig rechtswissenschaftlich ausgebildete Rechtskundige. Volljurist
ist kein rechtlich geschützter Titel, wurde aber traditionell nur für den umfassend ausgebildeten „Volljuristen“ mit der einheitlichen Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst sowie zum Rechtsanwalt und Notar („Einheitsjurist“) verwendet. Die Bezeichnungen „Justizjurist“ und „Verwaltungsjurist“ besagen im Allgemeinen nur, in welchem Bereich der J. tätig ist. Neuerdings kann erfolgreichen Absolventen der ersten Prüfung (s. Befähigung zum Richteramt, 3) der Titel Diplom-Jurist verliehen werden; an verschiedenen Fachhochschulen und Universitäten besteht die Möglichkeit der Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen. Dadurch wird der Begriff des J. noch weiter relativiert.
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