Rechtswissenschaft
Auch Jurisprudenz genannt. Eine an den Universitäten vertretene Fachrichtung, die sich mit der Erforschung des geltenden Rechts, seiner Geschichte und seiner Weiterentwicklung beschäftigt. Das Studium der Rechtswissenschaft ist Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt und damit für die Ausübung des Berufs eines Richters oder Rechtsanwalts, ferner für die Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.).
Jurisprudenz, ist die Wissenschaft vom Recht schlechthin. Als R. im engeren Sinne versteht man darunter die praktische, dogmatische und systematische R., die sich mit dem (objektiven) Sinn des positiven Rechts befasst. Die Rechtstheorie befasst sich in diesem Zusammenhang mit dem logischen Aufbau der Rechtsnormen und der gesamten Rechtsordnung sowie mit der Methodik der Rechtsanwendung (Methodenlehre). Die Rechtsdogmatik umfasst die wissenschaftliche Erkenntnis des geltenden Rechts für dessen Anwendung im praktischen Leben. Durch Auslegung (Interpretation, Gesetzesauslegung) und Verstehen aus dem grösseren Zusammenhang der Rechtsordnung heraus wird der Sinn der einzelnen Rechtsnorm für die unmittelbare Anwendung ermittelt. Soweit sich die Rechtsdogmatik mit Begriffen befasst, die nicht erst durch das positive Recht geschaffen und eingeführt worden sind, sondern die "apriorisch" sind und der wissenschaftlichen Erkenntnis des positiven Rechts vorausgehen (die allgemeinsten Rechtsbegriffe wie Schuld, Rechtswidrigkeit u. a.), versteht man sie als Allgemeine Rechtslehre. Zur R. im weiteren Sinne zählen die Forschungsfächer, die vom positiven Recht unabhängig sind. Die Rechtsgeschichte hat das Sein des Rechts in seinem zeitlichen Nacheinander der Rechtszustände zum Gegenstand. Die Rechtsvergleichung stellt das Nebeneinander der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen dar, wobei auch sowohl rechtshistorische wie rechtspolitische Aufgaben dahinter stehen. Die Rechtssoziologie handelt nicht (wie Rechtsgeschichte und -Vergleichung) von individuellen positiven Rechtsordnungen, sondern sucht innerhalb des menschlichen Gemeinschaftslebens die tatsächlich befolgten Verhaltensweisen und die Rechtsverwirklichung zu erforschen. Mit der Psyche des Einzelnen in bezug auf das Rechtsleben befasst sich die Rechtspsychologie. Die Rechtspolitik erarbeitet Vorschläge, die Recht werden sollen (Gesetzesvorschläge). Ein bes. wichtiger Zweig der R. ist nicht zuletzt die Rechtsphilosophie.
ist die die rechtliche Sol- lensordnung betreffende Wissenschaft. Sie ist eine Geisteswissenschaft und Sozialwissenschaft im weiteren Sinne. Sie lässt sich gliedern in Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtspolitik, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtsdogmatik. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Stint- zing, R./Landsberg, E., Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd. lff. 1880ff.; Kleinheyer, G. /Schröder, /., Deutsche und europäische Juristen aus fünf Jahrhunderten, 5. A. 2007; Stein, E., Die rechtswissenschaftliche Arbeit, 2000; Horn, N., Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 2. A. 2001; Möllers, T., Juristischer Stil, JuS 2001, L 65
(Jurisprudenz) ist eine der Grundwissenschaften (neben Philosophie, Theologie usw.); sie befasst sich mit der Erkenntnis des objektiven Rechts und seiner Erscheinungsformen. Ein Teil der Grundlagenforschung der R. ist die Rechtstheorie, d. h. die Lehre vom logischen Aufbau der Rechtsordnung und der Struktur der Rechtssätze sowie von der Methodik der Gewinnung rechtlicher Erkenntnisse. Die Rechtsdogmatik im Besonderen entwickelt die wissenschaftlichen Methoden zur Erforschung und Darstellung des geltenden Rechts; Aufgabe der Rechtssystematik ist die Gliederung und Abgrenzung der einzelnen Rechtsgebiete als Grundlage für die Rechtsanwendung. Wichtige Zweige und Quellen der R. insbes. für die Erkenntnis und die Anwendung des Rechts sind die Rechtsgeschichte, die das Werden des Rechts bis zur Gegenwart aufzeigt, und die Rechtsvergleichung, die Erkenntnisse aus der Heranziehung anderer nationaler Rechtsordnungen zu gewinnen sucht. Während diese Erkenntnisse sich überwiegend mit einzelnen Rechtsgebieten und Rechtsnormen befassen, schöpft die Rechtsphilosophie allgemein Einsichten in Wesen und Wirksamkeit des Rechts aus dessen Herkunft und aus den Gründen der Rechtsbildung, während die Rechtspolitik die Zielrichtung für die Weiterentwicklung des Rechts bestimmt. Diese wird wesentlich beeinflusst von der Rechtssoziologie, die sich mit der Wechselwirkung von sozialer Wirklichkeit und Rechtsordnung befasst und deren Ergebnisse Rechtsetzung und Rechtsanwendung beeinflussen.
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