Justizbeitreibungsordnung

ist das die Einziehung der Ansprüche der Justizbehörden regelnde Gesetz vom 11.3. 1937. Danach ist Vollstreckungsbehörde die Gerichtskasse. Für das Verfahren gilt vor allem die Zivilprozessordnung. Lit.: Lappe, F./Steinbild, F., Justizbeitreibungsordnung, 1960

Die JBeitrO v. 11. 3. 1937 (RGBl. I 298) m. spät. Änd. regelt, wie Ansprüche der Justizbehörden einzuziehen sind, insbes. Gerichtskosten, sonstige Justizverwaltungsabgaben, Gerichtsvollzieherkosten (§ 1 GvKostG). Sie gilt kraft entspr. landesrechtlicher Vorschriften auch für die Einziehung solcher nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhender Ansprüche. Vollstreckungsbehörden sind die Gerichtskassen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen weitgehend nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung.




Vorheriger Fachbegriff: Justizbehörden | Nächster Fachbegriff: Justizfreie Hoheitsakte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen