Justizbeitreibungsordnung
ist das die Einziehung der Ansprüche der Justizbehörden regelnde Gesetz vom 11.3. 1937. Danach ist Vollstreckungsbehörde die Gerichtskasse. Für das Verfahren gilt vor allem die Zivilprozessordnung. Lit.: Lappe, F./Steinbild, F., Justizbeitreibungsordnung, 1960
Die JBeitrO v. 11. 3. 1937 (RGBl. I 298) m. spät. Änd. regelt, wie Ansprüche der Justizbehörden einzuziehen sind, insbes. Gerichtskosten, sonstige Justizverwaltungsabgaben, Gerichtsvollzieherkosten (§ 1 GvKostG). Sie gilt kraft entspr. landesrechtlicher Vorschriften auch für die Einziehung solcher nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhender Ansprüche. Vollstreckungsbehörden sind die Gerichtskassen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen weitgehend nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung.
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