Kapazitätsermittlung

(bei Hochschulen). Die Zulassungszahlen (Studienplätze (Vergabe), numerus clausus) sind so festzusetzen, dass die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Hochschule erschöpfend genutzt werden (§ 29 II HRG). Zu diesem Zweck ist in den Ländern eine Vielzahl eingehendster Vorschriften über die K. ergangen. Mit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes musste die gesamte Studiumplatzvergabe von den Ländern auf eine neue Grundlage gestellt werden.




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