Kanzlermehrheit

Abstimmungen im Bundestag.

ist kein Ausdruck des Gesetzes; der Begriff wird für ein bestimmtes Mehrheitserfordernis im Bundestag verwendet. Nach Art. 63 II GG ist als Bundeskanzler gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, d. h. seiner gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), nicht nur der tatsächlich abgegebenen Stimmen (Art. 42 II GG), auf sich vereinigt; die K. ist auch bei der Vertrauensfrage bedeutsam (Art. 68 GG). Wird bei einem Einspruchsgesetz der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er vom Bundestag nur durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder, also die sog. K., zurückgewiesen werden (Art. 77 IV GG); vgl. auch Gesetzgebungsverfahren.




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