Numerus Clausus

Zulassungssperre, die für einige Fächer an den Universitäten besteht. Da nicht mehr alle Abiturienten, die dies wünschen, zum Studium zugelassen werden können, muß unter den Bewerbern eine Auswahl getroffen werden. Nach dem Hochschulrahmengesetz aus dem Jahre 1976, neu gefaßt im Jahre 1987, haben die Hochschulen und die zuständigen staatlichen Stellen «einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln» (§29). Alsdann haben die einzelnen Bundesländer für jede Hochschule und jeden Studiengang jährlich Zulassungszahlen festzusetzen (§30). Ergeben sich hierbei Engpässe, so erfolgt eine Vergabe der Studienplätze über die von den Bundesländern gemeinsam eingerichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund (§31). Diese hat die zur Verfügung stehenden Studienplätze zunächst bis zur Höhe von drei Zehnteln an bestimmte bevorzugte Gruppen zu vergeben (außergewöhnliche Härtefälle, Bewerber, die sich verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, Ausländer, Zweitstudienbewerber, § 32 Abs. 2). Die dann noch verbleibenden Studienplätze werden an die übrigen Bewerber vergeben, soweit dies möglich ist. Dabei ist in erster Linie die Eignung des Bewerbers für den gewählten Studiengang zu berücksichtigen (Abiturnoten, Testergebnisse, §32 Abs. 3 Nr. 1), in zweiter Linie die Zeit, die er bereits auf die Zulassung wartet (§ 32 Abs. 3 Nr. 2). Neuerdings sind auch «besondere Auswahlverfahren» (Auswahlgespräche mit Professoren) zugelassen (§ 33).

(lat. "geschlossene Zahl"), Zulassungsbeschränkung, bes. an Hochschulen. Das Grundrecht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 GG), darf nur zur Abwendung von Notständen eingeschränkt werden. Die Einschränkung bedarf eines staatlichen Gesetzes, Satzungsrecht der Universität genügt nicht. Die Auswahlregelung darf nicht gegen das Willkürverbot verstossen; üblich ist ein bestimmter Schlüssel, nach dem die Abiturnoten bewertet werden, wozu ggf. ein Bonus, z.B. für Wehrdienst, Alter, Landeskindereigenschaft, kommt.

(Geschlossene Zahl) ist als zahlenmässige Begrenzung des Zugangs zum Hochschulstudium eine hoheitliche Massnahme, die sich am Grundrecht der Berufsfreiheit messen lassen muss. Alle Deutschen haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 1211). Die Zulässigkeit einer Beschränkung dieser Freiheit bestimmt sich grundsätzlich nach den gleichen Kriterien, wie sie für die Einschränkung der freien Berufswahl gelten.
Restriktionen dieses Grundrechts haben vor der Verfassung nur Bestand, wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind. Dabei ist zwischen subjektiven (an die persönliche Qualifikation geknüpften) und objektiven (vom Bewerber nicht beeinflussbaren) Zugangsschranken zu unterscheiden. Letztere unterliegen besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Da der absolute Numerus clausus für ein Studienfach wie eine objektive Zugangsschranke wirkt, ist er nur grundgesetzkonform, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten müssen erschöpft sein. Aber auch dann darf er nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen angeordnet werden unter strikter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitssatzes. Im übrigen hat die Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Massstäben zu erfolgen mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes.
Das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium kann bei
Beachtung der genannten Kriterien nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Numerus clausus stehen vor einem besonderen zeitgeschichtlichen Hintergrund. Mit der rapiden zahlenmässigen Zunahme der Studierenden - bereits in den Jahren von 1952 bis 1967 um weit mehr als das Doppelte auf ca. 270.000 Personen - konnte der Ausbau der wissenschaftlichen Hochschulen trotz des enormen Finanzaufwandes von Bund und Ländern nicht Schritt halten. In diesem Dilemma griffen die Hochschulen, wie schon in der unmittelbaren Nachkriegszeit, auf den Notbehelf des Numerus clausus zurück, für den zunächst allenthalben die gesetzlichen Grundlagen fehlten.

Ausbildungsstätte.

([lat.] beschränkte Zahl) ist die zahlenmäßige Beschränkung z. B. einer Zulassung zu einem Amt oder einem Studium. Der n. c. steht als solcher in Widerspruch zu Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Das grundsätzlich bestehende Recht auf Zulassung zum Studium ist aber gesetzlich einschränkbar. Lit.: Köhlke, H., Numerus clausus von A-Z, 1984

, Sachenrecht: Grundsatz des Sachenrechts, nach dem die im Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte abschließend sind. Danach können neue Rechtstypen nicht durch Vereinbarung geschaffen werden. Begründet ist dies dadurch, dass Sachenrechte gegenüber jedermann wirken und demnach für Dritte vorhersehbar sein muss, welchen dinglichen Ansprüchen sie ggf. ausgesetzt sind. Folgerichtig sind die Parteien auch bei der Begründung und Ausgestaltung der gesetzlich fixierten dinglichen Rechtstypen nicht frei,
sondern an den im Gesetz niedergelegten Inhalt gebunden (sog. Typenzwang).
Gesellschaftsrecht: Gesellschaften.

(= geschlossene Zahl) ist die Beschränkung des Zugangs zu einem Beruf, Gewerbe, Studium oder sonstigen Berufsausbildung durch Festsetzung einer bestimmten Zahl der zuzulassenden Bewerber. Der n. c. verstößt grundsätzlich gegen Art. 12 I 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Beruf, Ausbildungsstätte). Der Zugang zu einem Beruf (Berufswahl und Berufsaufnahme) darf deshalb grundsätzlich nur von subjektiven Zulassungsbedingungen abhängig gemacht werden (z. B. Zuverlässigkeit, Vorbildung, Ausbildung u. ä. persönliche Voraussetzungen), nicht dagegen von einer Bedürfnisprüfung. Die Zulassung zu einem Gewerbe nur bis zu einer bestimmten Zahl von Gewerbetreibenden nach den bestehenden Bedürfnissen ist i. d. R. verfassungswidrig (so entschieden z. B. für Mietwagenunternehmer, Apotheken, Gaststätten, Metallhandel, Pfandleihgewerbe). Ebenso darf die Zulassung zu einer Hochschule nicht zahlenmäßig beschränkt werden, etwa um einer Überfüllung bestimmter Berufe zu steuern. Nach BVerfGE 33, 303 ff. ergibt sich aus Art. 12 I 1 GG i. v. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, das aber gesetzlich einschränkbar ist. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. Die §§ 27 ff. des Hochschulrahmengesetzes enthalten eingehende Bestimmungen über Maßstäbe der Ausbildungskapazität, die Festsetzung von Zulassungszahlen, das Verteilungsverfahren und das allgemeine und besondere Auswahlverfahren (s. Studienplätze).




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