Kavalier der StraßeGrundregel, Hilfeleistungspflicht, Verzicht. Der Kavalier der Straße ist dadurch charakterisiert, daß er über die in der Straßenverkehrsordnung und im Strafgesetzbuch enthaltenen Pflichten hinaus in besonderem Maße nicht nur Rücksicht übt, sondern auch freiwillig anderen Verkehrsteilnehmern seine Hilfe und Unterstützung gewährt, so er dies nicht muß. Das Kuratorium Wir und die Straße zeichnet Kraftfahrer, die sich durch solches Verhalten hervorgetan haben, auf entsprechenden Vorschlag und nach Prüfung des Sachverhalts und der Würdigkeit der Persönlichkeit aus.
Weitere Begriffe : Nachlass | begrenzte Absperrklausel | Testierwille |
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