Sachverhalt
ein konkretes tatsächliches Geschehen. Bei der Rechtsanwendung wird der S. unter den Tatbestand einer abstrakten Rechtsnorm subsumiert. Im Verfahrensrecht auch gleichbedeutend mit Tatbestand.
ist das tatsächliche einzelne Geschehen in der Lebenswirklichkeit. Der rechtlich relevante S. ist Gegenstand der Rechtsanwendung. Bei ihr wird überprüft, welche (konkrete) Rechtsfolge der S. wegen möglicher Zuordnung zu einem Tatbestand einer Rechtsnorm nach sich zieht. Im Verfahrensrecht wird (verwirrenderweise) der S. vielfach als Tatbestand bezeichnet (z.B. § 313 I Nr. 5 ZPO), obwohl hierunter die Rechtsmethodologie die Summe der abstrakten Voraussetzungen einer abstrakten Rechtsfolge versteht. Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist?, 5. A. 2007; But- zer, H., Arbeitstechnik im öffentlichen Recht, 2. A. 2001
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