Kettenhehlerei

Hehlerei i. S. v. § 259 StGB. Die Erlangung des Besitzes an der Sache durch mehrere Hehler nacheinander, indem der erste Hehler sie an den zweiten weitergibt usw Zum Zeitpunkt der Hehlerei muss die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage noch bestehen; Zweitzueignung: Unterschlagung.




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