Kiesgruben

Die Anlage von K. bedarf i. d. R. der Genehmigung im Wege der Planfeststellung, wobei vor allem wasserrechtliche, bauplanungsrechtliche und baurechtliche Gesichtspunkte von Bedeutung sind. Bauplanungsrechtlich sind K. zwar privilegierte Vorhaben i. S. von § 35 I Nr. 4 BauGB; jedoch können ihnen öffentliche Belange nach § 35 II BauGB entgegengehalten werden. Zum Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG vgl. auch Enteignung.




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