Planfeststellung

förmliches Verwaltungsverfahren, in dem der Plan für ein öffentliches Großbauvorhaben durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt wird. Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde einzureichen; diese holt Stellungnahmen der Beteiligten ein, veranlaßt die Auslegung des Planes und erörtert die erhobenen Einwendungen. Soweit keine Einigung erzielt wird, entscheidet dann die P.-Behörde über die Einwendungen durch P.Beschluß, in dem sie die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange feststellt.

im Verwaltungsrecht ein förmliches Verfahren, in dem der Plan für eine öffentliche Tiefbaumassnahme (Flugplatz, Bahnstrecke, Bundesstrasse, Flussregulierung usw.) für alle beteiligten oder betroffenen Personen und Behörden nach Anhörung verbindlich festgestellt wird. Die P. ist ein Verwaltungsakt. Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Für eine nachfolgende Enteignung zum Zweck der Durchführung des geplanten Vorhabens ist die P. bindend; Einwände gegen den Plan können daher im Enteignungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden.

ist die verbindliche, durch Verwaltungsakt vollzogene, gestaltende Feststellung eines durchzuführenden Vorhabens (z.B. Straßenbau). Sie erfolgt im Planfeststellungsverfahren, das in der Regel mit der Aufstellung und Bekanntgabe eines vorläufigen Planes beginnt (z.B. §72 VwVfG, § 9b AtG). Dem folgt die Erörterung der hiergegen erhobenen Einwendungen der Beteiligten (§ 73 VwVfG). Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, entscheidet die Behörde über die Einwendungen und stellt den (berichtigten) Plan durch Planfeststel- lungsbeschluss endgültig fest (z.B. §74 VwVfG). Durch die P. wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Lit.: Stüer, B./Probstfeld, W., Die Planfeststellung, 2003

Nach § 75 Abs. 1 S.1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch die Planung Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

Der Bau neuer Straßen, der Ausbau eines Gewässers und seiner Ufer und ähnliche Vorhaben, z. B. Flugplätze, dürfen nur in Angriff genommen werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (vgl. § 17 FStrG; Straßen- und Wegegesetze der Länder; § 31 WasserhaushaltsG). Bebauungspläne können die P. zum Teil ersetzen. Das in zahlreichen Einzelgesetzen (BundeswasserstraßenG, LuftverkehrsG, FStrG, FlurbereinigungsG, Kreislaufwirtschaft- und AbfallG) vorgesehene P.verfahren ist in §§ 72-78 VwVfG allgemein geregelt. Hiernach hat der Träger des Vorhabens den Plan bei der Behörde einzureichen, die für das Anhörungsverfahren zuständig ist. Diese holt die Stellungnahme der Beteiligten (insbes. der beteiligten Behörden, Gemeinden) ein, veranlasst die Auslegung des Plans und erörtert die erhobenen Einwendungen (Anhörungsverfahren: Einzelheiten § 73 VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde setzt dann den Plan durch Beschluss fest und stellt ihn den Beteiligten zu (u. U. öffentl. Bekanntmachung, § 74 V VwVfG). Die P. regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der das Bauvorhaben durchführenden Behörde und den durch den Plan Betroffenen. Insbes. können den Beteiligten die für das Gemeinwohl oder zur Sicherung der benachbarten Grundstücke notwendigen Vorkehrungen auferlegt werden. Die P. ersetzt jede nach anderen Vorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung („Bündelungsfunktion“). Die vorherige Durchführung eines P.verfahrens ist nach den meisten Enteignungsgesetzen (vgl. Enteignung) Voraussetzung für die Einleitung des Enteignungsverfahrens; der im P.verfahren festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Landesrechtlich vorgesehene P. bestimmen sich nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die weitestgehend mit dem VwVfG des Bundes übereinstimmen.

Wesentlicher Teil der räumlichen Gesamtplanung (z. B. bei Aufstellung der Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz) wie auch der Fachplanung (z. B. beim Bau von Straßen, Eisenbahnen, Wasserwegen, Flughäfen, Kernkraftanlagen, bei Abfallbeseitigung, Flurbereinigung und Naturschutz) ist das Gebot der planerischen Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Zum Teil ist dies gesetzlich ausdrücklich festgelegt. Es ergibt sich aber schon aus dem Wesen rechtsstaatl. Planung und gilt daher allgemein. Der Betroffene hat ein subj.-öff. Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange gegenüber den öffentlichen unter Berücksichtigung der für und gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Verwaltung unterliegt rechtlichen Bindungen in formeller und materieller Hinsicht. Die richterliche Kontrolldichte der Planungsleitsätze ist von deren Ausgestaltung abhängig und i. E. umstr., geht aber wohl über eine bloße Evidenzprüfung hinaus.




Vorheriger Fachbegriff: Planergänzungsbeschluss | Nächster Fachbegriff: Planfeststellungsbehörde


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen