Kinderberücksichtigungszeit

rentenrechtlicher Tatbestand für Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, § 57 Abs. 1 SGB VI. Als Berücksichtigungszeit ist dieser Tatbestand weder allein für eine Rente von rechtsbegründender Bedeutung noch steigert die Kinderberücksichtigungszeit den Wert der Rente. Allerdings werden die Berücksichtigungszeiten auf rentenrechtliche Wartezeiten bzw. Mindestversicherungszeiten angerechnet. Beispielhaft zählen sie mit für die Ermittlung der maßgeblichen Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente bei langjährig Versicherten oder bei der Rahmenfrist von fünf Jahren für die Rente wegen Erwerbsminderung. So erfüllt eine Frau, die ein Kind erzogen hat, die Voraussetzung von 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen, wenn diese innerhalb der verlängerten Rahmenfrist von 15 Jahren, anstatt von fünfJahren wie bei sonstigen Versicherten, gezahlt worden sind.




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