Altersrente

Es gehört zu den menschlichen Grundbedürfnissen, sich für das Alter abzusichern. Um diesem Bedarf zu entsprechen, wurde die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt, die auf dem so genannten Generationenvertrag basiert. Die gesetzliche Rentenversicherung zieht von jedem Pflichtversicherten während seiner Beschäftigungszeit Versicherungsbeiträge ein, die dazu dienen, die Renten zu finanzieren. Diejenigen, die sie entrichtet haben, kommen nach einer festgelegten Wartezeit später selbst in den Genuss solcher Zahlungen. Unter der Wartezeit versteht man eine Mindestversicherungszeit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls — dazu zählt auch die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit — verstrichen sein muss.
Träger der Rentenversicherung
sind hauptsächlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowie die Landesversicherungsanstalten (LVA), daneben aber auch noch weitere Körperschaften wie z. B. die Landwirtschaftliche Alterskasse.

Siehe auch Rentenversicherung, gesetzliche
Wer ist am Generationenvertrag beteiligt?,
Rente erhält, wer pflichtversichert ist oder sich freiwillig versichert hat.
Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer bzw. solche Personen, die ihrer normalen Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht nachkommen können. Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind diejenigen, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, oder Rentner, die eine Vollrente beziehen.
Darüber hinaus können sich auch Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, ab der Vollendung ihres 16. Lebensjahres freiwillig versichern; dies gilt insbesondere für freiberuflich Tätige, Hausfrauen oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Personen.
Altersrente für langjährig Versicherte Frauen und Männer
Altersrente bezieht, wer das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Die Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig Versicherte, die nach dem 31. 12. 1936 geboren wurden, wird vorn Jahr 2000 an in Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Altersrente für Frauen und Versicherte mit kurzer Wartezeit
Nach dem Gesetz haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung besitzen auch solche Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Wartezeit von nur fünf Jahren erfüllen.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und für Altersteilzeitbeschäftigte
Anspruch auf Altersrente besteht auch für versicherte Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, arbeitslos sind und innerhalb der letzten 1,5 Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren. Bedingung ist, dass sie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen können und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Der genannte Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich ggf. um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Einen Anspruch auf Altersrente haben auch Versicherte, die in den letzten 24 Monaten im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt waren. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für nach dem 31. 12. 1936 geborene Versicherte auf 65 Jahre heraufgesetzt.
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
Ebenfalls Anspruch auf Altersrente haben solche versicherten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte nach §1 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Als berufsunfähig wird angesehen, wer in seiner Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder einer Behinderung auf weniger als die Hälfte der Leistungsfähigkeit einer körperlich, geistig und seelisch gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Erwerbsunfähig ist dagegen diejenige Person, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Als schwer behindert gilt, wer nach dem Schwerbehindertengesetz einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % zuerkannt bekommen hat oder aber mit einem Behinderungsgrad von wenigstens 30 % eingestuft und einem Schwerbehinderten gleichgestellt wurde. Als Behinderung werden solche körperlichen oder geistigen Funktionsbeeinträchtigungen angesehen, die nicht nur vorübergehender Natur sind und die auf einem dem Lebensalter nicht entsprechenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhen. Als vorübergehend wird eine Beeinträchtigung bezeichnet, wenn sie nicht länger als sechs Monate anhält.
Rechtsentwicklung
Wegen der sich häufig ändernden Rechtslage und der genannten Übergangsregelungen sollte sich jeder, der Fragen im Zusammenhang mit der Altersrente hat, bei den Rentenauskunftsstellen, z. B. der BfA, beraten lassen.

§.§ 33-62 SGB VI

Private Altersvorsorge
Um die zu erwartende Versorgungslücke zwischen dem derzeitigen Einkommen und der Altersrente zu schließen, kann man private Vorsorge treffen. Dazu bieten sich u. a. folgende Möglichkeiten an:
* Eine Lebensversicherung, die mit der Rente fällig wird
* Sparverträge, die im Alter ein zusätzliches Einkommen verschaffen
* Ein Mietshaus, das im Lauf der Zeit gesteigerte Mieteinnahmen erbringt
* Immobilien oder Grundstücke, die sehr häufig später mit Gewinn weiterverkauft werden können
* Wertpapier- oder Immobilienfonds, durch deren Beteiligung Gewinn erwirtschaftet wird.

Altersruhegeld.

ist die bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenzen (Vollendung des 65. Lebensjahres, evtl. des 60., 62., 63., demnächst 67.) - auf Antrag - zu gewährende Versicherungsleistung (Rente) der Rentenversicherung (§ 35 SGB VI). Lit.: Altersgrenzen und Alterssicherung, hg. v. Richardi, R., 2003

Renten wegen Alters ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, abhängig von den Altersgrenzen i. S. d. versicherungsrechtlichen Erlebensprinzips. Die wichtigste dieser Rentenarten ist die Regelaltersrente,§ 35 SGB VI, wobei die Altersgrenzen nach der Rentenreform 2007 zuletzt ab 2012 wie folgt geändert wurden:
— Anhebung auf 67 Lebensjahre für alle Versicherte mit dem Geburtsjahr 1964 und jünger mit der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 65 für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1964.
Die vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte, ist durch die Neufassung des § 37 SGB VI auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt worden. Für (besonders) langjährig Versicherte sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Ausnahmeegelungen in § 36 a SGB VI getroffen worden. Personen, für die diese Übergangsregelungen nicht mehr greifen, erfahren bei vorzeitiger Inanspruchnahme Rentenabschläge in Höhe von 0,3 % je Kalendermonat vorzeitigen Rentenbeginns. Die weitere Altersrentenart ist die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gem. § 40 SGB VI. Voraussetzung für die unter Tage beschäftigten Bergleute ist die Vollendung des 62. Lebensjahres und die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit steht den Versicherten gern. § 237 SGB VI zu, die langfristig arbeitslos waren und weitere Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Es muss sich um Versicherte
handeln, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben sowie vor dem 1. 1. 1952 geboren sind. Bei vorzeitigem Beginn dieser Altersrentenleistungen werden ebenfalls Rentenabschläge vorgenommen. Altersrente für Frauen kann als weitere Ausnahmeregelung im Wesentlichen gern. § 237 a SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die Versicherte vor dem 1.1. 1952 geboren ist, nach der Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.

Laufende Barleistung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Sicherung des Alters (s. a. Rentenanpassung, Rentenformel).

1. Anspruch auf die sog. Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) haben (künftig) Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (vgl. auch § 11 ALG).

2. Für langjährig Versicherte, d. h. Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, besteht die Möglichkeit, diese Rente bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen (§ 36 SGB VI).

3. Einen Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres haben schwerbehinderte Menschen, die bei Beginn der Altersrente als solche anerkannt sind (vgl. § 2 I SGB IX) und die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 37 SGB VI); die Rente kann nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden.

4. Ebenfalls ab der Vollendung des 65. Lebensjahres können langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit) Rente in Anspruch nehmen.

5. Eine Altersgrenze von 62 Jahren gilt schließlich für langjährig unter Tage Beschäftigte, die eine Wartezeit von 25 Jahren zurückgelegt haben (§ 40 SGB VI).

6. Für eine Übergangszeit gelten anstelle der Altersgrenzen von 67, 65 und 62 Jahren noch die früheren Grenzen von 65, 63 und 60 Jahren.

Entsprechende Ansprüche haben schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. 1. 1951 geboren sind, wenn sie als schwerbehinderter Mensch anerkannt, nach dem bis zum 31. 12. 2000 geltenden Recht berufsunfähig oder erwerbsunfähig (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 236 a SGB VI).

Dies gilt auch für Arbeitslose, die vor dem 1. 1. 1952 geboren sind und die in den letzten 11/2 Jahren vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, sowie Versicherte, die vor 1952 geboren sind und die 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben und dieselben Vorversicherungs- und Wartezeiten zurückgelegt haben (§ 237 SGB VI).

Des Weiteren gilt die Altersgrenze von 60 Jahren für versicherte Frauen, die vor dem 1. 1. 1952 geboren sind und die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 237 a SGB VI).

Die Altersgrenzen für Arbeitslose sowie für Versicherte, die Altersteilzeitarbeit verrichtet haben und die nach dem 31. 12. 1936 geboren sind, werden stufenweise angehoben. Gleiches gilt für Frauen, die nach dem 31. 12. 1936 geboren sind (§ 237 III, IV SGB VI) und für nach dem 31. 12. 1940 geborene schwerbehinderte Menschen.

7. Nach Vollendung des 67. Lebensjahres bleibt eine Erwerbstätigkeit ohne Einfluss auf die A.; vorher dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. § 34 SGB VI. Bei Bezug einer Vollrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 400 EUR.

8. Besteuerung: Ertragsanteil, Rentenbesteuerung.




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