Kindergeldanrechnung

findet zugunsten des Unterhaltsschuldners, der Kindesunterhalt zu zahlen hat, dann statt, wenn das Kindergeld nicht an ihn ausgezahlt wird. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird — was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird — auf den Barunterhaltsanspruch hälftig angerechnet. Eine Unterhaltstitulierung erfolgt daher regelmäßig in der Weise, dass Kindesunterhalt in bestimmter Höhe angeordnet wird, aber abzüglich anteiligem Kindergeld, d. h. derzeit 92,— €. Das Kindergeld für ein erstes bzw auch zweites Kind beträgt nämlich monatlich zur Zeit 184,— €. In diesem Umfang mindert das Kindergeld den Bedarf des Kindes, vgl. § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB.




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