Kinderhandel

ist ohne Rücksicht auf Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar aufgrund internationalen Abkommens vom 30.9.1921.

(§ 236 StGB) ist das Überlassen des noch nicht vierzehn Jahren alten Kindes auf Dauer unter grober Vernachlässigung der Fürsorgepflicht oder Erziehungspflicht an einen anderen gegen Entgelt oder um sich oder einen Dritten zu bereichern. K. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Albrecht, H., Kinderhandel, 2003; Berker, C., Getäuscht, 2003

1.
K. ist auf Grund des Art. 2 des internat. Abkommens vom 30. 9. 1921 (RGBl. 1924 II 180) in allen Kulturländern entsprechend dem Abk. vom 4. 5. 1910 (RGBl. 1913, 31) über das Verbot des Frauenhandels unter Strafe gestellt. Nach dem Weltrechtsprinzip (Auslandsdelikte) tritt die Strafbarkeit (Menschenhandel) ohne Rücksicht auf Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters ein.

2.
K. ist in Form von Verkauf, Kauf und unbefugter Adoptionsvermittlung nach § 236 StGB strafbar, auch der Versuch dazu.
Erfasst wird, wer sein eigenes noch nicht 18-jähriges Kind oder seinen noch nicht 18-jährigen Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungpflicht einem anderen auf Dauer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, überlässt. Ebenso ist strafbar, wer gegen Gewährung eines Entgelts das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dabei die Pflichtverletzung kennt oder billigend in Kauf nimmt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Unbefugte Adoptionsvermittlung einer Person unter 18 Jahren und unbefugte Vermittlungstätigkeit mit dem Ziel der Aufnahme einer Person unter 18 Jahren auf Dauer bei einem anderen gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei Verbringung der vermittelten Person in das Inland oder Ausland bis zu 5 Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter 18 Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt.
Unter qualifizierten Voraussetzungen (Gewinnsucht, gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln, Gefahr einer erheblichen Entwicklungsschädigung für das Opfer) gelten erhöhte Strafrahmen.




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