Kindestötung

Straftat, die eine Mutter begeht, wenn sie ihr nichteheliches Kind während oder gleich nach der Geburt tötet. Die Strafandrohung für K. ist niedriger als für Totschlag, da der besondere psychische Zutand der nichtehelichen Mutter bei der Geburt schuldmindernd berücksichtigt wird.

Eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind in od. gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft (§ 217 StGB).

Tötung eines Kindes gleich nach der Geburt durch die Mutter (§ 217 StGB a. F.). Die Privilegierung des Totschlags wurde 1998 durch das 6. StrRG aufgehoben, da sie nicht mehr zeitgemäß war. Die Fälle dürften nunmehr über § 213 StGB hinreichend erfassbar sein.




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