Kindesraub begeht, wer eine minderj. Person unter 18 Jahren durch List, Drohung od. Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund od. ihrem Pfleger entzieht (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren od. Geldstrafe). In besonders schweren Fällen kann wesentlich höhere Strafe (6 Mon. bis zu 10 Jahren) ausgesprochen werden; besonders schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn Täter aus Gewinnsucht od. in der Absicht handelt, den Minderjährigen zur Unzucht zu bringen (§ 235 StGB). Erpresserischer Kindesraub nach § 239 a StGB liegt vor, wenn fremdes Kind entführt od. der Freiheit beraubt wird, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu erlangen (sog. Kidnapping); Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
Weitere Begriffe : Minderung | Abschöpfung | Waffenloser Dienst |
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