Klageantrag
in der Klageschrift erforderlicher Antrag, welche gerichtliche Entscheidung der Kläger begehrt. Der K. ist insbes. für die Bestimmung des Streitwertes maßgebend sowie für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (z.B. Amtsgericht bei Streitwerten bis zu 5000 DM, darüber das Landgericht). Das Gericht im Zivilprozeß kann nichts über den Klageantrag hinaus zusprechen.
(§§ 253 ZPO, 82 VwGO) ist der vom Kläger zu stellende bestimmte Antrag auf eine Entscheidung des Gerichts. Der K. ist ein für die Zulässigkeit notwendiger Teil der Klageschrift. Er bildet - in seiner endgültigen Form - im Zivilprozess die obere Grenze dessen, was das Gericht dem Kläger zuzusprechen befugt ist. Lit.: Hipke, A., Die Zulässigkeit der unechten Eventual- klagenhäufung, 2003
Die Klageschrift im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 46 Abs. 2 ArbGG) muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag (= Sachantrag) enthalten und im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren soll sie dies (§ 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 92 S. 1 SGG, § 65 Abs. 1 S. 2 EGO). Diese Bestimmtheit setzt insbes. im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren voraus, dass der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Sachentscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Unifang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des (auch teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und, soweit die begehrte Entscheidung ihrem Inhalt nach vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Nach dem Inhalt können Leistungsantrag, Feststellungsantrag und Gestaltungsantrag unterschieden werden.
Klageschrift.
Vorheriger Fachbegriff: Klageanspruch | Nächster Fachbegriff: Klageart