Klagehäufung

einerseits die Zusammenfassung mehrerer Klagebegehren (also mehrerer Streitgegenstände) in einem Verfahren, sog. objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO, § 44 VwGO, § 56 SGG, § 43 FGO), und andererseits die äußerliche Verbindung von Prozessen mehrerer Kläger oder gegen mehrere Beklagte, die sog. subjektive Klagehäufung oder Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO, § 64 VwGO, § 74 SGG, § 59 FGO).




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