Kollektivbeleidigung
Beleidigung.
Beleidigung (einer Personenmehrheit)
(Sammelbeleidigung): Beleidigung von Personengemeinschaften, deren Strafbarkeit im Einzelnen str. ist. Die Rspr. differenziert:
— Strafbar ist die Beleidigung einer Personengemeinschaft, die eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt und die in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden (z. B. Behörde, Partei, Verband, Gericht; nicht aber bei einer Familie, da es eine spezifische „Familienehre” nicht gibt).
— Problematisch ist die Strafbarkeit der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung („Soldaten sind Mörder”, vgl. hierzu BGHSt 36, 85, 87 und BVerfGE 93, 266). Hier soll eine Beleidigung nur dann vorliegen, wenn der Personenkreis abgrenzbar und bestimmt ist (Bsp.: zu verneinen bei einer Beleidigung gegenüber „der Polizei”, zu bejahen dagegen bei Beleidigung der an einem bestimmten Einsatz
beteiligten Polizisten oder der Mitarbeiter eines bestimmten Polizeireviers).
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