Kolonie
im Rechtssinne ein Gebiet, das völkerrechtlich als Bestandteil des Mutterlandes gilt, ohne dass seine Bewohner die volle Rechtsstellung eines Angehörigen des Mutterlandes haben; nach Art. 73 der UN-Charta sind die Kolonialmächte verpflichtet, die Selbstverwaltung der Kolonien zu fördern; grösseren Kolonialbesitz hat zur Zeit nur noch Portugal.
i. w. S. ist die Niederlassung einer Gruppe von Menschen in fremdem Gebiet, die sich staatsrechtlich vom Heimatland lösen und zumeist die fremde Staatsangehörigkeit annehmen, aber ihr Volkstum mehr oder weniger bewahren („deutsche Kolonie“ in den USA). Im eigentlichen Sinne versteht man unter K. die auswärtigen Besitzungen eines Staates. Die rechtliche Stellung dieser K. war sehr unterschiedlich geregelt; sie wurden im Prinzip „völkerrechtlich als Inland, staatsrechtlich als Ausland“ behandelt, was z. B. zur Folge hatte, dass ihre Bevölkerung nicht die Staatsangehörigkeit des Mutterlandes erwarb. K. gab es seit dem Altertum (Rom); in neuerer Zeit hatten Spanien, Portugal, England und Frankreich große Kolonialbesitzungen. Mit dem Erwachen des politischen Selbstbewusstseins der kolonialen Bevölkerung und dem Vordringen des Gedankens der Selbstbestimmung ging das Zeitalter des Kolonialismus mehr und mehr zu Ende. Die ehemaligen deutschen K. wurden nach dem 1. Weltkrieg von verschiedenen Staaten als Mandatsgebiete des Völkerbunds verwaltet.
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