Kolonnenvon Personen od. Fz. müssen im Straßenverkehr die durch die Verkehrslage gebotene Vorsicht walten lassen, haben aber auch einen gewissen Vorrang (§ 27 StVO; s. a. Verbände (geschlossene) im Straßenverkehr). Haben sich auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen Fahrzeugschlangen nebeneinander gebildet, so darf rechts schneller gefahren werden als links; Fahrstreifenwechsel verlangt Ankündigung und besondere Vorsicht (§ 7 StVO).
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