Kolonnen

von Personen od. Fz. müssen im Straßenverkehr die durch die Verkehrslage gebotene Vorsicht walten lassen, haben aber auch einen gewissen Vorrang (§ 27 StVO; s. a. Verbände (geschlossene) im Straßenverkehr). Haben sich auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen Fahrzeugschlangen nebeneinander gebildet, so darf rechts schneller gefahren werden als links; Fahrstreifenwechsel verlangt Ankündigung und besondere Vorsicht (§ 7 StVO).




Vorheriger Fachbegriff: Kolonie | Nächster Fachbegriff: Kolonnenspringer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen