Kommissionswechsel

ein Wechsel, den der Aussteller zwar nicht in Vertretung eines anderen für diesen in dessen Namen, sondern in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des anderen ausstellt. Z. B. "Zahlen Sie gegen diesen Wechsel für Rechnung des...". Der Kommissionsvermerk hat jedoch nur Bedeutung für das Verhältnis Aussteller/Dritter. Wechselrechtlich hat der Vermerk keinerlei Bedeutung. Es haftet ausschliesslich der Aussteller. Art. 3 Abs. 3 WG.

ist ein gezogener Wechsel (Tratte), den der Aussteller im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten zieht. Im Wortlaut des Wechsels wird das durch den Vermerk ausgedrückt: „Zahlen Sie für Rechnung des X…“.




Vorheriger Fachbegriff: Kommissionsvertreter | Nächster Fachbegriff: Kommissivdelikt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen