Kommissionswechsel ein Wechsel, den der Aussteller zwar nicht in Vertretung eines anderen für diesen in dessen Namen, sondern in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des anderen ausstellt. Z. B. "Zahlen Sie gegen diesen Wechsel für Rechnung des...". Der Kommissionsvermerk hat jedoch nur Bedeutung für das Verhältnis Aussteller/Dritter. Wechselrechtlich hat der Vermerk keinerlei Bedeutung. Es haftet ausschliesslich der Aussteller. Art. 3 Abs. 3 WG.
Weitere Begriffe : Spitzenrefinanzierungsfazilität | Videotext | Rechtsdogmatik |
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