Kommissivdeliktunechtes Unterlassungsdelikt, bei dem der Täter eine Handlung nicht vornimmt, deren Vornahme aufgrund von Rechtssätzen ausserstrafrechtlichen Inhalts geboten ist. Es tritt ein Erfolg ein, dessen Herbeiführung durch Strafgesetz verboten ist (z. B. Ehemann hindert nicht die Selbsttötung seiner Ehefrau).
Weitere Begriffe : Arbeitskämpfe | Amtsverschwiegenheit, Pflicht zur | Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs |
MMnews
|