Kompetenzkompetenz

ist die Zuständigkeit, über eine (Änderung der) Zuständigkeit zu entscheiden (beachte Art. 79 GG). Lit.: Gerster, R., Die Rechtswegeröffnung und -bestim- mung zwischen Kompetenzkonflikt und Kompetenzkompetenz, 1991

ist die Befugnis eines staatlichen Organs (insbes. eines Gerichts), Zweifel über die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder die gerichtliche Zuständigkeit verbindlich zu entscheiden. S. aber Zuständigkeitsstreit. Eigene Kompetenzkonfliktsgerichte bestehen nicht mehr. Sie sind durch ein System verbindlicher Verweisungen entbehrlich geworden.




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