Verweisung
im Prozessrecht bedeutet, dass ein noch nicht beendeter Rechtsstreit an ein anderes Gericht abgegeben wird, weil das zunächst angerufene Gericht unzuständig ist. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit innerhalb der gleichen Gerichtsbarkeit betroffen (Bsp.: Im Prozess vor dem Landgericht ist die Streitwertsumme nicht erreicht), so wird die V. auf Antrag des Klägers durch Beschluss ausgesprochen (von Amts wegen nur im Strafprozess), z. B. § 276 ZPO, § 83 VwGO. Liegt kein Antrag vor, wird die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Hält das Gericht ein solches anderer Gerichtsbarkeit für zuständig, so entscheidet es durch alle anderen Gerichte bindendes Urteil, dass es selber unzuständig sei und verweist auf Antrag an ein Gericht der anderen Gerichtsbarkeit. Dieses kann wiederum weiterverweisen, jedoch nicht an das zuerst verweisende Gericht,usw. § 17 GVG, § 41 VwGO. Kompetenzkonflikt.
ist die Bezugnahme, Weiterleitung oder Abweisung. Bei der V. von einer Vorschrift auf eine andere Vorschrift bewirkt die V., dass die in Bezug genommene Bestimmung Teil der bezugnehmenden Bestimmung wird. Im Prozessrecht kann ein unzuständiges Gericht - teilweise auf Antrag, teilweise von Amts wegen - in der Regel bindend eine V. an ein zuständiges Gericht beschließen (§§ 17aff. GVG). Lit.: Moritz, N., Verweisung im Gesetz auf Tarifverträge, 1995; Fiedler, P., Stabilisierungsklauseln und materielle Verweisung im internationalen Vertragsrecht, 2001; Kostorz, P., Die Verweisung im Recht der Sozialversicherung, 2002
förmliche Entscheidung durch Beschluss, in dem das Gericht seine eigene (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu der Gerichtsbarkeit, der das Gericht angehört, ausspricht und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht zuständige, konkret bezeichnete Gericht verweist.
Bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ist von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 S.1 GVG). Gegen einen solchen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 GVG).
Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit oder fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit entsprechend § 17 a GVG zu verfahren (§ 83 VwGO, § 98 SGG, § 70 FGO), d. h. es ist von Amts wegen an das örtlich bzw. sachlich zuständige Gericht zu verweisen. In der Zivilgerichtsbarkeit kann eine solche Verweisung nur auf Antrag des Klägers erfolgen (§ 281 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S.1 ZPO; anderenfalls, d. h. wenn der Kläger auf der von ihm zu Unrecht angenommenen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beharrt, erfolgt Klageabweisung durch — ggf. mit der Berufung anzugreifendes — Prozessurteil). Der wegen fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ergehende Verweisungsbeschluss ist stets unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 3 ZPO, § 83 S. 2 VwGO, § 98 S. 2 SGG, § 70 S. 2 FGO).
Nach Eingang der Akten bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, tritt dort die Anhängigkeit des Rechtsstreits ein (§ 282 Abs. 2 S.3 ZPO, § 17b Abs. 1 S.1 GVG). Das Gericht ist grundsätzlich an die Verweisung gebunden und kann nicht ohne Eintritt neuer Umstände zurück- oder weiterverweisen (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, § 17 a Abs. 1 GVG).
d. h. gesetzestechnisch Bezugnahme auf andere Vorschriften in demselben oder in einem anderen Gesetz (z. B. „§ 5 des Gesetzes über . . . gilt entsprechend“) macht die in Bezug genommene Norm zum Bestandteil der verweisenden Norm. V. auf eine feststehende Norm nennt man statische V., eine V. „auf die jeweils geltende Fassung“ dynamische V. Auf private Normen (z. B. technische Bestimmungen) darf nur verwiesen werden, wenn diese zugänglich und ihrer Art nach „normgerecht“ sind; dynamische V.en auf solche Normen sind im Hinblick auf die unkontrollierte Aufgabe der Rechtssetzungsbefugnis verfassungsrechtlich problematisch.
Im Prozessrecht ist unter V. allgemein die V. eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht zu verstehen. Innerhalb einer Gerichtsbarkeit findet V. an das Gericht statt, das nach Ansicht des verweisenden Gerichts sachlich und örtlich zuständig ist (§ 281 ZPO, § 48 I ArbGG, § 83 VwGO, § 98 SGG, § 70 FGO). Diese Verweisung setzt im Zivilprozess einen Antrag des Klägers voraus und erfolgt durch Beschluss. Im Strafprozess wird von Amts wegen verwiesen (§ 270 StPO). Außerdem gibt es eine V. von einem Rechtsweg in den anderen, und zwar im Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit zueinander (§ 17 a GVG). Diese V. wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch Beschluss ausgesprochen. Ferner gibt es eine V. zwischen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen (§§ 97-99 GVG). Diese V. geschieht durch Beschluss, teils auf Antrag einer Partei, teils von Amts wegen. Alle V.en sind grundsätzlich bindend, damit die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird; insbes. kann (auch bei fehlerhafter V.) nicht an das verweisende Gericht zurückverwiesen werden.
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