Konjunkturausgleichsrücklageist eine Vermögensmasse, gebildet aus unverzinslichen Guthaben, die sowohl der Bund als auch die Länder bei der Deutschen Bundesbank auf Grund von §§ 7, 14 Stabilitätsgesetz zu halten haben (Art. 109 IV GG). Zur Abwehr der Störung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts kann die BReg. durch VO anordnen, dass Bund und Länder ihrer K. Mittel zuzuführen haben. Dies geschah 1969 und 1970 zur Mittelverknappung der öffentlichen Haushalte und Dämpfung der Ausgabenpolitik.
Weitere Begriffe : Identität, wirtschaftliche | Leistung | Anspruch auf polizeiliches/ordnungsbehördliches Einschreiten |
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