Kongruente Deckung
Konkursrecht: eine einem Konkursgläubiger gewährte Befriedigung oder Sicherung, auf die er einen rechtlichen Anspruch hatte. Gegensatz: inkongruente Deckung. Da die Konkursmasse durch jede k. D. geschmälert wird, werden die anderen Konkursgläubiger benachteiligt. Daher ist auch bei einer k. D. Konkursanfechtung möglich, soweit dem befriedigten Gläubiger die Zahlungseinstellung oder der Konkursantrag bekannt waren, § 30 Nr. 1 KO.
in § 130 InsO geregelter Tatbestand der Insolvenzanfechtung (Insolvenzanfechtungsgrund). Zu unterscheiden ist der Insolvenzanfechtungsgrund der inkongruenten Deckung (§ 131 InsO). Die Anfechtung von Rechtshandlungen, die eine kongruente Deckung herbeiführen, kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung gewährt oder ermöglicht hat.
Die Sicherung eines Anspruchs erfolgt durch die Einräumung eines Pfandrechtes oder eines Grundpfandrechtes. Die Befriedigung eines Anspruchs erfolgt in der Regel durch Zahlung oder durch sonstige Leistungen des Schuldners.
Ist die Deckung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden, so ist die Anfechtung nur möglich, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 Abs. 1 Nr.1 InsO). Ist die Deckung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden, so ist die Anfechtung nur erfolgreich, wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung des Schuldners die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Insolvenzanfechtung.
Vorheriger Fachbegriff: Kongress | Nächster Fachbegriff: Konjunkturausgleichsrücklage