KontenwahrheitBezeichnung der Anforderungen des § 154 AO an Kreditinstitute, die Legitimation ihrer Kunden zu prüfen und Daten über Kunden für Anfragen der Finanzbehörden bereitzuhalten. Die Legitimationsprüfung hat den Zweck, dass sich das Kreditinstitut vor der Erledigung von Bankdienstleistungen Gewissheit über Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft. Herstellung der Auskunftsbereitschaft gern. § 154 Abs. 2 AO bedeutet, dass Kreditinstitute ein Namensverzeichnis über Verfügungsberechtigte führen müssen, um jederzeit Auskunft geben zu können, sofern es das Bankgeheimnis gestattet.
Weitere Begriffe : Zinsgleitklausel | Verdeckte Stellvertretung | Unternehmer |
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