Bankgeheimnis
einerseits die Pflicht der Bank zur Geheimhaltung aller Tatsachen, die die ihr bekannten Vermögensverhältnisse des Kunden betreffen; ergibt sich nach Treu und Glauben aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Bank und Kunden (Bankvertrag). Andererseits das Recht der Bank, entsprechende Auskünfte zu verweigern; den Finanzbehörden gegenüber nicht rechtlich geschützt, von ihnen aber weitgehend respektiert. B. gibt den Bankbediensteten ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozeß, nicht jedoch im Strafprozeß.
ist die Verpflichtung der Kreditinstitute, die Bankbeziehungen ihrer Kunden gegenüber Dritten geheimzuhalten, meist vertraglich begründet, ergibt sich jedoch aus Treu und Glauben.
B. begründet für Bankbedienstete im Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), nicht im Strafprozess. B. ist auch von Finanzämtern zu beachten. Sie haben jedoch das Recht, Einzelauskunftsersuchen an die Kreditinstitute zu richten (§ 175 AO), wenn auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Der richterlichen Beschlagnahme von Kontoblättern hat das Kreditinstitut in der BRD Folge zu leisten. Nach dem Tod eines Kunden sind Guthaben und Depots dem Finanzamt zu melden (§ 5 ErbStDV, § 187a AO).
Das B. verpflichtet u. berechtigt die Bank, ihre Beziehungen zu einem Kunden, insbes. dessen Kontostand, gegenüber Dritten geheimzuhalten. Es ist eine vertragliche Nebenpflicht, die sich auch ohne besondere Vereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus dem Bankvertrag ergibt. Der schuldhafte Verstoss gegen das B. begründet auf seiten des geschädigten Kunden einen Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, ist aber nicht strafbar. Die Befugnis der Kreditinstitute, einem Dritten Bankauskünfte - d. h. allgemein gehaltene Feststellungen u. Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit u. Zahlungsfähigkeit - zu erteilen, sind in Ziff. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankgewerbes geregelt. Danach ist die Bank berechtigt, über juristische Personen u. im Handelsregister eingetragene Kaufleute (Kaufmann) Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihr keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über alle sonstigen Personen und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordemis gilt auch für die Datenübermittlung an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa). Der Bankkunde kann bei der Schufa Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen (§ 26 II BDSG). - Das B. berechtigt die Bankbediensteten im Zivilprozess, nicht aber im Strafprozess zur Zeugnisverweigerung (§§ 3811 Nr. 6, 384 Nr. 3 ZPO einerseits, §§ 53 StPO andererseits). Es schützt nicht vor Beschlagnahme u. Durchsuchung der Bankunterlagen, wenn gegen den Bankkunden strafrechtlich ermittelt wird (§§ 94 II, 98, 103 StPO). Im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kunden ist das Kreditinstitut gem.
§ 840 ZPO verpflichtet, die Drittschuldnererklärung abzugeben (Pfändung). - Die Finanzämter sind bislang zwar nicht gesetzlich, wohl aber durch Verwaltungsvorschriften (Bankenerlass v. 31.8.1979) gehalten, bei der Besteuerung einer Bank grundsätzlich keine Auskünfte über Konten zu fordern u. die ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen gegenüber dem Bankkunden nicht zu verwerten. Nach dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990 soll das steuerliche Bankgeheimnis künftig gesetzlich, durch Einfügung einer entsprechenden Vorschrift in die Abgabenordnung, gesichert werden. Bei Tod des Kontoinhabers besteht eine Meldepflicht der Bank gegenüber dem Finanzamt (§ 33 ErbStG).
ist das von einer Bank gewahrte und zu wahrende Geheimnis der ihr bekannten geldlichen Verhältnisse eines Kunden. Aus Treu und Glauben (Bankvertrag) (vgl. auch § 383 ZPO) hat die Bank die Verpflichtung, grundsätzlich gegenüber jedermann alle einen Kunden betreffenden, ihr aus der Verbindung mit diesem bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten (z.B. Stand und Bewegung der Konten, Bilanz). Von der Finanzverwaltung wird das B. rechtstatsächlich anerkannt, doch kann sich die Bank gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem Ermittlungsrichter nicht auf das B. berufen. Lit.: Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Praxis, bearb. v. Geurts, M. u. a., 6. A. 2000; Huhmann, M., Die verfassungsrechtliche Dimension des Bankgeheimnisses, 2002; Tiedemann, K., Neue Aspekte, NJW 2003, 2213; Rögner, H., Bankgeheimnis, NJW 2004, 3230
Bezeichnung für die Verschwiegenheitspflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute bezüglich der wirtschaftlichen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse seiner Kunden. Rechtliche Grundlagen finden sich im BDSG, der AO, z.B. § 30 a AO, den AGB der Kreditinstitute und
der Rspr. Nach Nr. 2 der AGB der privaten Banken und Genossenschaftsbanken verpflichten sich diese zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen, von denen sie Kenntnis erlangen. Verletzungen des Bankgeheimnisses berechtigen den Kunden unter bestimmten Voraussetzungen zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung sowie zur Forderung von Schadensersatz. Von dem Bankgeheimnis bestehen zahlreiche Ausnahmen. So besteht im Strafprozess eine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Strafrichter. Die Staatsanwaltschaft kann Mitarbeiter als Zeugen vernehmen. Im Zivilprozess besteht dagegen gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Besteuerungsverfahren besteht eine bedingte Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden gern. § 93 AO. Im Steuerstrafverfahren haben Finanzbehörden gern. §§ 385 ff. AO die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft in Strafermittlungsverfahren. Für Kreditinstitute bestehen des Weiteren Mitteilungspflichten an die Finanzbehörden bei Zinserträgen, die die Freistellungsaufträge überschreiten.
1.
Das B. umfasst die Pflicht der Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden gegenüber Dritten geheim zuhalten, und das Recht, entsprechende Auskünfte über die Kunden zu verweigern. Ob das Bankgeheimnis Verfassungsrang (Art. 2, 12 GG) hat, ist umstritten; eher hat es seine Rechtsgrundlage im Privatrecht (Pflicht des Bankvertrags). Die Wahrung des B. ist auch in Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privatbanken ausdrücklich niedergelegt. Das B. begründet für Bankbedienstete ein Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilprozessen (§ 383 I Nr. 6 ZPO), nicht jedoch in Strafprozessen (vgl. §§ 53, 161 a StPO).
2.
Das B. findet seine Grenze zum einen mit Einwilligung des Bankkunden, wenn dieser das Kreditinstitut zu Bankauskünften ermächtigt. Es findet ferner seine Grenze in öffentlich-rechtlichen Auskunftspflichten der Kreditinstitute, wie sie z. B. gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank im Rahmen der Bankenaufsicht bestehen (§§ 44, 13 ff. KWG), die jedoch ihrerseits die Geheimhaltung gewährleisten (§ 9 KWG). Auch gegenüber Finanzämtern ist das B. nicht unmittelbar rechtlich geschützt; vielmehr besteht gemäß §§ 93-96 Abgabenordnung grundsätzlich Auskunftsverpflichtung. Vor allem haben die Banken kein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht nach §§ 101-106 AO. Allerdings wird das B. in Steuerermittlungsverfahren von den Finanzämtern weitgehend respektiert (§ 30 a AO; Rücksichtnahmegebot, keine allgemeine Überwachung, gewisser Verzicht auf Kontrollmitteilungen, nur Hilfsweise Rückgriff auf Bankunterlagen bei der Steuerfahndung). Kreditinstitute sollen entspr. § 93 I 3 AO nur um Auskunft gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg geführt hat oder keinen Erfolg verspricht und ein Anfangsverdacht auf Steuerbetrug besteht.
3.
Im Zuge des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes v. 21. 6. 2002 (BGBl. I 2010, 2316) wurde in das KWG zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ein neuer § 24 c über den automatisierten Abruf von Kontoinformationen eingefügt. Diese Vorschrift verpflichtet alle Kreditinstitute (einschließlich der Deutschen Bundesbank), drei Jahre lang tagesaktuell bestimmte personenbezogene Daten (Nummern von Konten u. Depots. Adressen etc., sog. Konto-Evidenz-Zentrale) zu speichern, welche die BaFin zur Erfüllung ihrer Aufgaben (ohne Kenntnis der speichernden Stelle) abrufen und auch auf deren Ersuchen an andere Behörden oder Gerichte zu Strafverfolgungszwecken übermitteln darf (s. a. Gewinnaufspürung, organisierte Kriminalität).
4.
Durch das G zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23. 12. 2003 (BGBl. I 2928) wurde der automatisierte Abruf von Kontoinformationen nach § 24 c KWG erneut ausgeweitet. Nach § 93 b AO darf seit dem 1. 4. 2005 auch das Bundeszentralamt für Steuern auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden Daten bei den Kreditinstituten abrufen. Dieses Recht steht darüber hinaus nach § 93 VIII AO auch anderen Behörden zu, z. B. Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter, BAföG-Stellen, wenn dies für die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Kritiker sehen darin eine Verkürzung des B. in erheblichem Maße. Ab 2013 ist der Kontenabruf auch durch Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung möglich (§ 802 n. F., G. v. 29. 7. 2009, BGBl. I 2258).
5.
Als Verwahrer und Verwalter fremden Vermögens haben Kreditinstitute nach § 33 ErbStG, § 1 ErbStDV beim Tod eines Kunden dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt vorhandene Vermögensstücke (z. B. Wertpapiere) und Guthaben sowie die Tatsache, dass der Kunde Depots oder Schließfächer unterhielt, anzuzeigen.
6.
S. a. Berufsgeheimnis, Sozialgeheimnis, Steuergeheimnis.
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