Kontoführungsgebühren
Im Sozialrecht :
Kontoführungsgebühren sind vom Leistungsberechtigten zu tragen. Aus der Verpflichtung des Leistungsträgers zur gebührenfreien Übermittlung von Sozialleistungen (Übermittlungskosten) folgt nach Auffassung des BSG nicht die Pflicht zur Übernahme der Kontoführungsgebühren.
Vorheriger Fachbegriff: Kontoauszug | Nächster Fachbegriff: Kontokorrent