Kontributionensind außerordentliche Geldleistungen, die der Bevölkerung eines im Krieg besetzten Gebiets von der Besatzungsmacht auferlegt wurden. Sie sind, soweit nicht besondere Abmachungen getroffen wurden, nur zulässig in den Grenzen der Art. 48, 49, 51 der Haager Landkriegsordnung sowie der Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8. 1949. K. sind insbes. der Höhe nach begrenzt durch die Kosten der militär. Besetzung und Verwaltung des Gebiets. K. zu Strafzwecken sind unzulässig. S. a. Requisitionen.
Weitere Begriffe : Anwaltsverein | Bundesland | Notübergang |
MMnews
|