Konvergenzkriterien
Eintrittsvoraussetzungen für die Teilnahme an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion; verankert in Art.121 Abs. 1 S. 3 EG-Vertrag: Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems und Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems.
1. Mit Konvergenz bezeichnen die Vereinbarungen über die Wirtschafts- und Währungsunion die Annäherung der Währungs- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Konvergenz ist volkswirtschaftliche Voraussetzung für das Funktionieren des Eurosystems. Die Konvergenzkriterien sind in Art. 140 AEUV (Art. 121 EGV) sowie im Protokoll über die Konvergenzkriterien und dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten. Die Erfüllung der K. ist Voraussetzung für einen Beitritt zum Eurosystem.
2. Es handelt sich um folgende vier Kriterien:
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Die Inflationsrate darf höchstens 1,5% über dem Mittel der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen,
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die jährliche Neuverschuldung darf höchstens 3%, die Staatsschulden insgesamt höchstens 60% des Bruttoinlandsproduktes betragen,
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mindestens zweijährige Teilnahme am Europäischen Währungssystem ohne Abwertungen und
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niedriges Zinsniveau.
3. Die Einhaltung der K. nach einem Beitritt zum Eurosystem soll der Stabilitätspakt gewährleisten.
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