Wirtschaftspolitik
darf der Gesetzgeber in jeder ihm sachgemäss erscheinenden Form betreiben, sofern er dabei insbesondere die geltenden Grundrechte beachtet. Insoweit ist das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral.
1.
Titel VIII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält in den Art. 119-144 (früher Art. 98-124 EGV) die Vorschriften der eng miteinander verknüpften Wirtschafts- und Währungspolitik (Wirtschafts- und Währungsunion). Als W. kann man alle hoheitlichen Maßnahmen bezeichnen, die Einfluss auf die Wirtschaft nehmen. Grundsätzl. sind die Mitgliedstaaten, anders als bei der Währungspolitik, weiterhin für die W. zuständig. Art. 119 AEUV (früher Art. 98 EGV) sieht jedoch eine enge Koordinierung und die Festlegung gemeinsamer Ziele vor. Dies ist für die Konvergenz der Wirtschaftsleistungen erforderlich, die wiederum für das Gelingen des Binnenmarktes, vor allem aber der Währungsunion volkswirtschaftlich notwendig ist.
2.
Nach Art. 119 III AEUV hat die W. der Mitgliedstaaten die Grundsätze einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz zu beachten. Der Rat überwacht anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedstaaten. Bei gravierenden Versorgungsschwierigkeiten in einem Mitgliedstaat können notwendige Maßnahmen getroffen werden (Art. 122 AEUV). Art. 126 AEUV (früher Art. 104 EGV) enthält das Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite (Stabilitätspakt).
3.
Für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthalten die Art. 136 ff. AEUV zusätzliche Regelungen, die eine engere Koordinierung und eine stärkere Überwachung der Haushaltsdisziplin vorsehen. Die Minister dieser Mitgliedstaaten werden als Euro-Gruppe bezeichnet (Art. 137 AEUV). Einzelheiten für ihre Tagungen enthält das „Protokoll betreffend die Euro-Gruppe“, deren Präsident der Luxemburger Juncker ist.
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