Konzertierte Aktion
1.
K. A. ist nach § 3 des Stabilitätsgesetzes die Bezeichnung für das aufeinander abgestimmte Verhalten der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Gewerkschaften und Unternehmensverbände zur Gewährleistung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die k. A. stützt sich auf Orientierungsdaten, welche die BReg. zur Verfügung stellt; diese enthalten eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die gegebene Situation.
2.
Die k. A. im Gesundheitswesen wurde im Jahre 1977 durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz eingeführt; die an der medizinischen Versorgung der Bevölkerung Beteiligten sollte in diesem Rahmen medizinische und organisatorische Rationalisierungsvorschläge erarbeiten und hinsichtlich des Abbaus von Überversorgung und des Ausgleichs von Unterversorgung bewerten (§ 141 SGB V a. F.).
Im Jahr 1985 wurde zunächst zur Unterstützung der Konzentierten Aktion im Gesundheitswesen - der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen eingerichtet (§ 142 SGB V); mit dem GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) wurde dann die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen aufgelöst und ihre Aufgaben dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen übertragen.
Vorheriger Fachbegriff: Konzert | Nächster Fachbegriff: Konzession