Kooperationsgebot , Versammlungsrecht: aus der Verpflichtung zur grundrechtsfreundlichen Verfahrensgestaltung insbesondere bei Großveranstaltungen folgende Pflicht der Versammlungsbehörde, offene Fragen mit dem Versammlungsveranstalter zu erörtern, ihn über für erforderlich gehaltene Maßnahmen zu informieren und ihn zu beraten (vgl. BVerfGE 69, 315, 355 ff. — Brokdorf). Den Veranstalter trifft keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit zur Kooperation. Ein Mangel an Kooperationsbereitschaft begründet für sich genommen noch keinen Verbotsgrund.
Weitere Begriffe : Einbringung von Sachen bei Gastwirten | Pekulat | exceptio ex iure tertii |
MMnews
|